Rechtsfall der EMS-CHEMIE AG: Verletzung von Fabrikations- und Geschäftsgeheimnissen.

Freispruch des ersten Angeklagten wegen unvollständiger Untersuchung und Verjährung.

 

Die EMS-CHEMIE AG, eine Tochtergesellschaft der EMS-CHEMIE HOLDING AG mit Sitz in Domat/Ems (CH), reichte am 23. Januar 2007 Strafanzeige ein gegen Dritte sowie damalige und ehemalige Mitarbeiter wegen Verletzung von Fabrikations- und Geschäftsgeheimnissen.

Rechtsfall der EMS-CHEMIE AG: Verletzung von Fabrikations- und Geschäftsgeheimnissen.

Freispruch des ersten Angeklagten wegen unvollständiger Untersuchung und Verjährung.

 

Die EMS-CHEMIE AG, eine Tochtergesellschaft der EMS-CHEMIE HOLDING AG mit Sitz in Domat/Ems (CH), reichte am 23. Januar 2007 Strafanzeige ein gegen Dritte sowie damalige und ehemalige Mitarbeiter wegen Verletzung von Fabrikations- und Geschäftsgeheimnissen.

06.06.2012 

Dies aufgrund des dringenden Verdachts, dass ein Dritter EMS-Mitarbeiter systematisch zur Verletzung von Fabrikations- und Geschäftsgeheimnissen anstiftete, in der Absicht, EMS am Markt auf unlautere Weise zu konkurrenzieren. Dank frühzeitiger Aufdeckung der unrechtmässigen Handlungen konnte glücklicherweise ein wesentlicher Schaden für EMS vermieden werden.

Ermittlungsverfahren, Vor- und Hauptuntersuchung von Untersuchungsrichter und Bundesanwaltschaft erhärteten den Verdacht auf mehrfache Verletzung von Fabrikations- und Geschäftsgeheimnissen bei drei ehemaligen EMS-Mitarbeitern und dem externen Hauptverdächtigen. Expertengutachten bestätigten den Geheimnisgehalt und die Bundesanwaltschaft erliess im März 2012 - mehr als 5 Jahre nach Einreichung der Strafanzeige - Strafbefehle gegen drei ehemalige Mitarbeiter. Die Beschuldigten erhoben erwartungsgemäss Einsprache, weshalb es in der Folge in allen vier Fällen zu Strafverfahren vor Bundesstrafgericht kommt. Im ersten, zeitkritischsten, der vier Fälle – gegen einen ehemaligen Leiter Qualitätskontrolle bei EMS-CHEMIE – reichte die Bundesanwaltschaft am 2. April 2012 Anklage beim Bundesstrafgericht ein.

Am 9. Mai 2012 kündigte der zuständige Bundesstrafrichter an, dass er die Verjährung anders als die Bundesanwaltschaft beurteile und demnach die zwei Haupttatbestände des Angeklagten bereits 2010 respektive 2011 – also während der Untersuchung – verjährt seien. Sie hätten innert 3 resp. 4 Jahren nach Einreichung der Strafanzeige zu einem Gerichtsurteil gebracht werden müssen.

An der heutigen Hauptverhandlung bestätigte das Bundesstrafgericht diese Beurteilung der Verjährung. Beurteilt wurde in Folge nur der letzte untergeordnete Anklagepunkt. Da die Untersuchung zu diesem Anklagepunkt unvollständig vorlag, sah sich das Gericht ausser Stande, den Sachverhalt abschliessend zu beurteilen. Der aufgrund der anstehenden Verjährung bestehende Zeitdruck verunmöglichte weitere Untersuchungen. Das Gericht sprach den Angeklagten deshalb frei. Der Entscheid über die Kosten- und Entschädigungsforderungen wurde vertagt.

Das Bundesstrafgericht ordnete zudem an, die beschlagnahmten Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisse zu vernichten und hob das bisher gewährte Einsichtsrecht auf.

Das gesamte Verfahren des eidgenössischen Untersuchungsrichters und der Bundesanwaltschaft war von unnötiger Verschleppung, gravierenden Führungs- und Organisationsmängel und einer falschen Einschätzung der Verjährungsproblematik geprägt. EMS ist erschüttert, dass die gravierenden Mängel der Bundesbehörden nun sogar dazu führten, dass einer der Angeklagten straffrei ausging. Bereits seit 2009 drängte EMS wiederholt (in der Summe 17 mal) erfolglos auf Verfahrensbeschleunigung und den Abschluss der Fälle, um jegliche Verjährungsproblematik auszuschliessen. Der eidgenössische Untersuchungsrichter und der bei der Bundesanwaltschaft zuständige Staatsanwalt bekräftigten dann jeweils nachdrücklich, dass keine Verjährung eintreten werde.

Gestern reichte die Bundesanwaltschaft endlich auch die Anklagen gegen den externen Hauptverdächtigen und die zwei weiteren ehemaligen EMS-Mitarbeiter beim Bundesstrafgericht ein. EMS erwartet, dass die Fälle nun rasch vom Bundesstrafgericht behandelt werden, um weiteren Verjährungen zuvorzukommen.

Das Vorgehen der Strafverfolgungsbehörden des Bundes in dieser Sache erachtet EMS als stossend und die nun resultierende Straflosigkeit eines der Beschuldigten wegen Verjährung als höchst unbefriedigend. Die am vorliegenden Beispiel aufgezeigte Praxis der eidgenössischen Strafverfolgungsbehörden gefährdet ausserdem die Zukunft des Wirtschafts- und Innovationsstandorts Schweiz. Sie untergräbt das Vertrauen in die Rechtssicherheit massiv. Mit der Herausgabe der schützenswerten Fabrikations- und Geschäftsgeheimnissen wird zudem der für die Schweiz unerlässlichen Innovationskraft jeglicher Schutz verweigert.

EMS hofft darauf, dass der neue Bundesanwalt Michael Lauber sowie die Aufsichtskommission über die Bundesanwaltschaft dafür sorgen, dass die aufgezeigten Mängel bei den Bundesstrafbehörden rasch behoben werden.